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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.2013, Az.: BVerwG 9 B 52.12
Gerichtsgebühren bei Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10321
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 52.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 26.11.2012 - AZ: 4 O 190/12

BVerwG, 16.01.2013 - BVerwG 9 B 52.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. November 2012 mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da das Verfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels beendet wurde und daher gerichtsgebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Dr. Bier

Dr. Bick

Buchberger

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