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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.2014, Az.: BVerwG 10 B 59.14
Rückforderung von Unterstützungsleistungen für ehemalige Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27734
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 59.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt am Main - 23.05.2012 - AZ: 1 K 1911/10.F

VGH Hessen - 26.02.2014 - AZ: 9 A 1373/12

BVerwG, 13.11.2014 - BVerwG 10 B 59.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2014
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 426 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die teilweise Rückforderung von Unterstützungsleistungen für ehemalige Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, die infolge des Abbaus von Subventionen ihren Arbeitsplatz verloren haben.

2

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2007 ein monatliches Anpassungsgeld. Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 widerrief die Beklagte ihre Entscheidung über die Zahlung von Anpassungsgeld für die Zeit vom 1. bis 29. Februar und vom 1. November bis 31. Dezember 2008 sowie vom 1. April bis 30. Juni 2009. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte unter Änderung des Teilwiderrufs in eine Teilrücknahme zurück. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Klage des Klägers stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof.

3

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

4

1. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gehört nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der Beschwerdeschrift dargelegt wird. Daran fehlt es hier.

5

Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des Bundesrechts genau bezeichnen sowie substanziiert näher begründen, in welcher Beziehung und warum er diese Rechtsfrage für grundsätzlich und für klärungsbedürftig hält, das heißt, warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und warum die Frage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Schließlich muss in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden, warum die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).

6

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich aller als klärungsbedürftig angegebener Rechtsfragen nicht gerecht. Es lässt keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts erkennen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

7

a) Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift die Frage aufwirft,

"ob das von einem Verwaltungshandeln ausgelöste Vertrauen von dem betroffenen Bürger - hier dem Kläger - zu hinterfragen ist und der Bürger die von der Verwaltung herangezogenen Rechtsvorschriften auf ihre tatsächliche und rechtliche Anwendbarkeit zu prüfen hat",

und sie konkretisiert durch die weitere Frage,

"ob die Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes verlangt, den ausdrücklichen Hinweis des BAFA auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und die darin geregelte Bestimmung der Einkommensgrenze durch den Jahresdurchschnitt in Zweifel zu ziehen und solche Zweifel zum Gegenstand einer ausdrücklichen Anfrage bei dem BAFA zu einer dem Kläger unbekannten Verwaltungspraxis zu machen",

wird keine Rechtsfrage des Bundesrechts bezeichnet.

8

Die in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift ist keine revisible Rechtsnorm. Soweit die Fragen sinngemäß die Auslegung des § 48 Abs. 2 VwVfG betreffen, wären sie weder im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich, noch bedürften sie einer revisionsgerichtlichen Klärung.

9

Das Berufungsgericht hat dem Kläger keine eigenständige Prüfung der Verwaltungsvorschrift abverlangt. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass jedenfalls der Hinweis des BAFA anlässlich der Arbeitsaufnahme des Klägers im Februar 2008 mit der Angabe einer Einkommensgrenze von 400 € brutto pro Monat Zweifel an der Maßgeblichkeit des Jahresdurchschnittsverdienstes wecken musste und deshalb dem Kläger Anlass gab, sich im Hinblick auf seine abweichende, auf Ziffer 5.7 der Verwaltungsvorschrift gestützte Auffassung beim BAFA - und nicht etwa bei dritten Stellen - wegen der Konkretisierung der Bewilligungsvoraussetzungen zu erkundigen.

10

Außerdem ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang des § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG mit Nr. 3 der Vorschrift und aus der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung, dass der Vertrauensschutz entfällt, wenn der Betroffene trotz behördlicher Aufforderung zur Mitteilung erheblicher Tatsachen objektiv unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat, selbst wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Dabei bestimmt sich die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nach der rechtlichen Erheblichkeit einer Tatsache für die Bewilligungsvoraussetzungen (Urteile vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 1.91 -Buchholz 261 § 15 BUKG Nr. 4 = [...] Rn. 22 und vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 = Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 2 Rn. 17 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 48 Rn. 115 ff.). Ist die Bewilligung - wie hier - nicht gesetzlich geregelt, ist die Verwaltung rechtlich allein durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus abzuleitende Selbstbindung an ihre ständige Verwaltungspraxis gebunden. Dies gilt auch dann, wenn die ständige Praxis nicht mit etwaigen Verwaltungsvorschriften in Einklang steht, da diese keine verbindlichen Rechtsnormen darstellen (Urteil vom 16. Mai 1991 a.a.O. Rn. 20 f.; Beschluss vom 12. Mai 1998 - BVerwG 9 B 1134.97 - [...] Rn. 4). Auf die Richtigkeit oder Vertretbarkeit der Auslegung der Verwaltungsvorschrift würde es daher auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht ankommen, solange der Kläger zur Mitteilung der nach der Praxis erheblichen Umstände aufgefordert wurde. Das ist nach den Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls mit dem Hinweis vom Februar 2008 und der Aufforderung, Einkommensveränderungen mitzuteilen, geschehen.

11

b) Auch soweit der Kläger mit der Beschwerde die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet,

"ob ein Bemühen des Bürgers um Klärung des Begriffs 'geringfügig' bei den mit diesem Begriff ständig befassten Behörden - Knappschaft und Minijobzentrale - Zweifel des Bürgers an der Anwendbarkeit der Jahresdurchschnittssicht auf die Leistungsvoraussetzungen für das Anpassungsgeld indiziert und sich daraus durchgreifende Indizien für bestehende Zweifel des Bürgers ablesen lassen, die eine Anfrage bei der BAFA als leistende Behörde zwingend machen",

fehlt es an der Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof, der in der Tatsache, dass der Kläger Bescheinigungen der Knappschaft und Korrespondenz mit der Minijobzentrale zu seiner geringfügigen Beschäftigung vorgelegt hat, in Anbetracht der Hinweise des BAFA anlässlich der Arbeitsaufnahme 2008 und der Arbeitsbescheinigungen des Arbeitgebers keine Vertrauensschutz vermittelnden Indizien gesehen hat.

12

2. Der darüber hinaus geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

13

Der Beschwerdeführer rügt, der Verwaltungsgerichtshof verstoße gegen Denkgesetze und das allgemeine Sprachverständnis, wenn er einerseits einräume, dass der Hinweis des BAFA auf die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV im Hinblick auf die maßgebliche Einkommensgrenze missverständlich sei, und andererseits dem Kläger zur Last lege, dass er nicht auch die Auslegungsmöglichkeit berücksichtigt habe, die das Berufungsgericht herangezogen habe. Diese Rüge geht fehl.

14

Die Beschwerde wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die richterliche Überzeugungsbildung. Ein Verstoß gegen Denkgesetze und damit ein Verfahrensfehler im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO liegt dann vor, wenn sich der Verstoß auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die gezogene Schlussfolgerung logisch schlechterdings unmöglich ist. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. In Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Hinweise des BAFA an den Kläger anlässlich seiner Arbeitsaufnahme im Februar 2008, dass die maßgebliche Einkommensgrenze bei 400 € brutto monatlich liege, und der ihm auferlegten Verpflichtung, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse dem BAFA umgehend mitzuteilen, ist der vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss, dass für den Kläger die Möglichkeit einer von der Jahresdurchschnittsbetrachtung abweichenden Praxis bei der Anrechnung seines Einkommens auf das ihm bewilligte Anpassungsgeld erkennbar war, nicht denklogisch falsch.

15

Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze und Gesetze der Logik vor, weil der Verwaltungsgerichtshof den vom Kläger beigebrachten Anfragen bei der Knappschaft und der Minijobzentrale zu den Begriffen "geringfügige Beschäftigung" und "geringfügiges Einkommen" nicht die vom Kläger gewünschte Bewertung beigemessen hat. Insoweit greift der Kläger nicht die tatsächliche Würdigung, sondern die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz an.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Deiseroth

Dr. Hauser

Dr. Held-Daab

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