Beschl. v. 12.07.2012, Az.: BVerwG 8 C 12.11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Niedersachsen - 21.06.2011 - AZ: OVG 11 LC 361/10
BVerwG, 12.07.2012 - BVerwG 8 C 12.11
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Rudolph
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