Beschl. v. 12.07.2012, Az.: BVerwG 1 C 11.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Augsburg - 29.06.2010 - AZ: Au 1 K 10.496
VGH Bayern - 21.12.2011 - AZ: 10 B 11.182
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 12.07.2012 - BVerwG 1 C 11.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2012
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012 zurückgenommen.
Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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