Beschl. v. 11.03.2013, Az.: BVerwG 2 C 13.12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 11.03.2013 - BVerwG 2 C 13.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 47 046,96 € festgesetzt.
Gründe
Das Revisionsverfahren ist gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Beklagte seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. April 2012 mit Schreiben vom 8. März 2013 zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
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