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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.2012, Az.: BVerwG 1 WB 54.11
Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO nach völliger Klaglosstellung des Klägers
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24109
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 54.11
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 10.09.2012 - BVerwG 1 WB 54.11

Redaktioneller Leitsatz:

Nach der vorbehaltlosen Klaglosstellung des Antragstellers und der folgenden übereinstimmenden Erledigungserklärung entspricht es der Billigkeit, die notwendigen Auslagen dem Antragsgegner aufzuerlegen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
...,
...,
- Bevollmächtigte: ..., ... -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 10. September 2012
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1

Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Am 17. März 2011 beantragte er bei seinem Disziplinarvorgesetzten, ..., die Gewährung von Sonderurlaub/Freistellung vom Dienst für den 4. April 2011 als Ausgleich "für mehr geleisteten Dienst während Ex STEADFAST JUNO im ... 2010". Mit Bescheid vom 21. März 2011 lehnte der Disziplinarvorgesetzte den Antrag unter Hinweis auf Nr. 11 Buchst. b und Nr. 21 des Erlasses über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten vom 20. Oktober 1998 (i.d.F. vom 1. Februar 2003) ab. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde und weitere Beschwerde blieben ohne Erfolg (Beschwerdebescheide des Amtschefs des Streitkräfteamts vom 20. Mai 2011 und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 10. August 2011).

2

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. September 2011 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragte er, den ablehnenden Bescheid und die Beschwerdebescheide aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, dem Antrag vom 17. März 2011 stattzugeben, hilfsweise, den Antrag vom 17. März 2011 unter dem Gesichtspunkt eines Antrags auf "Freizeitausgleich" zu prüfen.

3

Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 hat das Gericht die Beteiligten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 -(u.a. zum möglichen Anspruch auf Dienstzeitausgleich nach der Richtlinie 2003/88/EG) hingewiesen und um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte der Inspekteur der Streitkräftebasis mit, dass zum 1. Juli 2012 ein neuer Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldatinnen und Soldaten (vom 2. April 2012) in Kraft getreten sei, der dem Begehren des Antragstellers für die Zukunft Rechnung trage. Der Amtschef des Streitkräfteamts sei in entsprechender Anwendung des neuen Erlasses gebeten worden, den Antragsteller klaglos zu stellen und ihm die begehrte Freistellung vom Dienst zu bewilligen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. August 2012 erklärte der Antragsteller daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen. Der Inspekteur der Streitkräftebasis hatte sich bereits in seinem Schreiben vom 22. August 2012 vorab mit dieser Erledigungserklärung einverstanden erklärt.

4

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Streitkräfteamtes - ... - und des Inspekteurs der Streitkräftebasis - ... - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

5

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -m.w.N.).

6

Der Inspekteur der Streitkräftebasis ist mit seiner Weisung an den Amtschef des Streitkräfteamts vom 22. August 2012, den Antragsteller in entsprechender Anwendung des Erlasses über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldatinnen und Soldaten vom 2. April 2012 klaglos zu stellen und ihm die begehrte Freistellung vom Dienst zu bewilligen, dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang nachgekommen. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 - Rn. 10 m.w.N.) der Billigkeit, die notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. In Anbetracht der vorbehaltlosen Klaglosstellung des Antragstellers kommt es auf die generellen Bedenken, die der Inspekteur der Streitkräftebasis gegen eine Gleichstellung von Beamten und Soldaten in Fragen des Dienstausgleichs aufrechterhalten hat, nicht an.

Dr. von Heimburg

Dr. Langer

Dr. Eppelt

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