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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.2011, Az.: BVerwG 8 B 82.10; 8 PKH 8.10
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ausschluss der Anfechtbarkeit eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12915
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 82.10; 8 PKH 8.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BVerwG - 13.09.2010 - AZ: BVerwG 8 PKH 4.10

BVerwG - 11.10.2010 - AZ: 8 B 54.10

BVerwG - 19.01.2011 - AZ: BVerwG 8 PKH 12.10

BVerwG, 10.03.2011 - BVerwG 8 B 82.10; 8 PKH 8.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2011
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2010 (BVerwG 8 PKH 4.10) und vom 11. Oktober 2010 (BVerwG 8 B 54.10) wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch wird verworfen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Gründe

1

Der Antragsteller hat seine Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 13. September 2010 und 11. Oktober 2010 nicht unter dem Vorbehalt erhoben, dass ihm hierfür Prozesskostenhilfe gewährt wird (vgl. Schriftsatz vom 18. Oktober 2010). Hierauf wurde er mit Schreiben des Gerichts vom 11. Februar 2011 hingewiesen. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit eröffnet bis zum 1. März 2011 zu erklären, ob seine Anhörungsrügen entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut nur für den Fall gestellt werden, dass ihm Prozesskostenhilfe hierfür gewährt wird. Sein Schreiben vom 1. März 2011 (Eingang des ersten Blattes am 3. März 2011 bei Gericht) geht auf diese Anfrage nicht ein.

2

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

3

Der Antragsteller macht geltend, den Beschlüssen fehle eine rechtliche und nachvollziehbare Begründung, weshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht nach § 152 Abs. 1 VwGO angefochten werden könne, obwohl eine entscheidungserhebliche Stellungnahme durch eine staatliche Behörde nicht abgewartet worden und damit § 99 Abs. 2 VwGO verletzt worden sei. Die mangelnde Erörterung der Sache und die fehlende Anhörung werde dort sichtbar, wo das absolute Revisionsrecht für die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht mehrfach beansprucht worden sei (§ 138, bei Bedarf i.V.m. § 133 Abs. 1 VwGO). Zu diesem Thema fehle jegliche Begründung des 8. Senats.

4

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267). Er gebietet jedoch nicht, den Tatsachenvortrag oder der rechtlichen Würdigung der vorgetragenen Umstände in der Sache zu folgen (Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 - [...] und vom 25. Juli 2008 - BVerwG 8 B 51.08 - [...]).

5

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beschluss vom 13. September 2010 begründet worden. In der Begründung wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, es sei denn, es liege ein Ausnahmefall des § 99 Abs. 2 VwGO, des § 133 Abs. 1 VwGO oder des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG vor. In dem Beschluss wird im Einzelnen ausgeführt, weshalb der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschriften im Falle des Antragstellers nicht gegeben ist. Auf § 133 Abs. 1, § 138 VwGO musste der Senat in seiner Entscheidung nicht eingehen, weil die Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit der Zulassungsbeschwerde angreifbar ist. In dem Beschluss vom 11. Oktober 2010 wurde dem Antragsteller die Rechtslage ebenfalls dargelegt. Bezüglich der Einzelheiten wurde auf den Beschluss vom 13. September 2010 Bezug genommen. Derartige Bezugnahmen auf zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidungen sind zulässig (Beschlüsse vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 Entlastungsgesetz Nr. 19, vom 18. Dezember 1981 - BVerwG 4 CB 46.81 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 17, vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 2. Oktober 1998 - BVerwG 5 B 94.98 - [...]).

6

Die Auffassung des Antragstellers, in Folge eines ungünstigen PKH-Beschlusses sei die Bearbeitung der eigentlichen Eingabe nicht zulässig, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme der Eingabe fehlten, trifft nicht zu. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 2010 ausdrücklich Beschwerde eingereicht. Seinem Beschwerdeschriftsatz vom 10. Mai 2010 ist nicht zu entnehmen, dass er zunächst nur Prozesskostenhilfe beantragt für ein eventuell durchzuführendes Beschwerdeverfahren.

7

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die am Beschluss vom 15. Dezember 2010 mitwirkenden Richter ist offensichtlich missbräuchlich und deshalb zu verwerfen. Es richtet sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kollegium und wird nur mit einem pauschalen Willkürvorwurf begründet, was die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28).

8

Von einer Kostenerhebung wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Dr. von Heimburg
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser

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