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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.2010, Az.: BVerwG 1 WDS-KSt 6.09
Erinnerung gegen die Festsetzung von Kosten durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts; Erfassung der erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen im vorgerichtlichen Verfahren in der Kostengrundentscheidung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13895
Aktenzeichen: BVerwG 1 WDS-KSt 6.09
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 09.04.2010 - BVerwG 1 WDS-KSt 6.09

Redaktioneller Leitsatz:

In beamtenrechtlichen Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung ist ein Gegenstandswert von 5.000 € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte für ein atypisch niedriges oder hohes streitwertrelevantes Interesse erkennen lässt.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 9. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29. Dezember 2009 werden in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15. Dezember 2009 die vom Bund an den Antragsteller gemäß dem Beschluss des Senats vom 7. Juli 2009 zu erstattenden Aufwendungen auf

1 215,70 EUR
(in Worten: eintausendzweihundertfünfzehn 70/100 Euro)

festgesetzt.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 51.08 - hat der Senat die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.

2

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, die diesem erwachsenen notwendigen Aufwendungen wie folgt festzusetzen:

"Rechtsanwaltsgebührenberechnung berechnet nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Gegenstandswert: 5.000,00 EUR

Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3391,30 EUR
Verfahrensgebühr für Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO vor dem Bundesverwaltungsgericht § 14, Nr. 6402 VV RVG550,00 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen941,30 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG40,00 EUR
Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG - Ablichtungen/Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (72 Seiten) -28,30 EUR
Honorarauslagen für Akteneinsicht gemäß anliegendem Beleg (Netto)12,00 EUR
Zwischensumme netto1 021,60 EUR
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG194,10 EUR
Gesamtbetrag1 215,70 EUR"
3

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Bund an den Antragsteller zu erstattenden Aufwendungen auf 1 126,79 EUR fest. Dabei bestimmte er für das vorgerichtliche Verfahren den Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 4 000 EUR. Die Pauschale für die Aktenversendung nach KV-Nr. 9003 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 12 EUR qualifizierte er als durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, der nicht zum steuerpflichtigen Entgelt gehöre und deshalb nicht bei der Umsatzsteuerbemessung nach Nr. 7008 VV-RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) berücksichtigt werden dürfe.

4

Gegen diese ihm am 21. Dezember 2009 zugestellte Entscheidung hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009, der am 30. Dezember 2009 beim Senat einging, Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, der Gegenstandswert für das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren sei mit 5 000 EUR zu bestimmen. Insoweit sei § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu berücksichtigen. Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG werde im Beamtenrecht für Versetzungen, Abordnungen, Umsetzungen sowie Beurlaubungen zugrunde gelegt. Für eine Differenzierung zwischen der Aufhebung der Versetzung eines Beamten und der Aufhebung der Versetzung eines Soldaten gebe es keinen rechtlichen Grund. Die Aktenversendungspauschale stelle im Übrigen für den Rechtsanwalt, der die Akten anfordere, keinen durchlaufenden Posten dar. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG sei vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr sei die Kostenrechnung des Gerichts vom 6. Oktober 2008 ihm selbst als Kostenschuldner ausgestellt worden. Nicht sein Mandant habe Akteneinsicht beantragt, sondern er als Bevollmächtigter habe den Antrag auf Akteneinsicht gestellt, und zwar auf eigene Rechnung.

5

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

6

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat zu der Erinnerung mit Schreiben vom 11. Januar 2010 Stellung genommen.

7

Im Übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und auf den Inhalt der Akten - auch der Gerichtsakten BVerwG 1 WB 51.08 - Bezug genommen.

II

8

Die Erinnerung ist zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO).

9

Über die Erinnerung entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

10

Nach § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 Satz 2 WDO entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Kosten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 WBO ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt. Wenn nach § 142 Satz 2 WDO die Entscheidung über die Erinnerung durch den Vorsitzenden des Truppendienstgerichts, also durch den Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter, getroffen wird, bedeutet dies bei der entsprechenden Anwendung für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Entscheidung von den Berufsrichtern des Senats ohne ehrenamtliche Richter, aber nicht von dem Vorsitzenden des Senats allein zu treffen ist (ebenso zu der Parallelvorschrift in § 16a Abs. 5 Satz 3 und 4 WBO: Beschluss vom 28. September 2009 - BVerwG 1 WB 31.09 -).

11

Die Erinnerung ist auch begründet.

12

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären, gehören zu den notwendigen Aufwedungen (§ 20 Abs. 1, Abs. 4 WBO i.V.m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO).

13

Die Kostengrundentscheidung im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2009 umfasst - entsprechend § 20 Abs. 1 WBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81) - auch die erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen im vorgerichtlichen Verfahren.

14

Nach der Übergangsvorschrift in § 60 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für die Kostenfestsetzung das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Der Antragsteller hat seinem Bevollmächtigten am 13. August 2007 Vollmacht erteilt, die am 20. August 2007 dem Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt wurde. Deshalb sind hier nicht die durch Art. 6 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629, 1638 f.) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten und am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen speziellen Gebührentatbestände für das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (in Anlage 1 Teil 2 Abschnitt 4, Teil 6 Abschnitt 4) für die Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, sondern die Gebührentatbestände der vorhergehenden Gesetzesfassung.

15

Für das vorgerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist die Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV-RVG (in Teil 2 Abschnitt 3) in der Regel mit einem Satz von 1,3 zu berechnen. Da diese Geschäftsgebühr keine Rahmengebühr im Sinne des § 14 RVG, sondern eine Wertgebühr darstellt, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert (§ 13 RVG) richtet, ist die Bestimmung des Gegenstandswerts erforderlich.

16

Für diese Bestimmung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss - im Ausgangspunkt zutreffend - § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG herangezogen. Diese Vorschrift stellt eine Auffangregelung dar, nach der in Ermangelung spezieller Regelungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder in der Kostenordnung bei nicht vermögensrechtlichen Geg#enständen der Gegenstandswert in der Regel mit 4 000 EUR zu bestimmen ist. Die hier strittige Aufhebung einer Versetzungsverfügung betrifft einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstand.

17

§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG fordert allerdings eine Entscheidung nach billigem Ermessen und lässt nach Lage des Falles die Bestimmung eines niedrigeren oder höheren Gegenstandswertes zu. Im vorliegenden Verfahren entspricht es billigem Ermessen, den Gegenstandswert mit 5 000 EUR anzunehmen.

18

Das ergibt sich entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten nicht aus dem "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", der in seiner gültigen Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) - anders als in Nr. 8.3 der früheren Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563) - keine spezielle Streitwertempfehlung für beamtenrechtliche Versetzungsstreitigkeiten mehr enthält. Unabhängig davon orientieren sich aber die Verwaltungsgerichte in beamtenrechtlichen Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung bei der Streitwertfestsetzung in gefestigter Praxis am Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 EUR (vgl. z.B. Beschluss vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 1.06 - NVwZ 2006, 1291; OVG Münster, Beschlüsse vom 22. März 2007 - 6 E 202/07 - [...] Rn. 3 und vom 22. März 2007 - 6 E 203/07 - [...] Rn. 3, 4). Diese Praxis hält der Senat für ermessensgerecht, wenn der Sach- und Streitstand - wie hier - keine Anhaltspunkte für ein atypisch niedriges oder hohes streitwertrelevantes Interesse des Antragstellers erkennen lässt. Der Arbeitsaufwand des Gerichts oder des Bevollmächtigten stellt keinen Grund dar, den Auffangwert zu ermäßigen oder anzuheben (vgl. LArbG Kiel, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 2 Ta 86/06 - [...] Rn. 10 = JurBüro 2007, 258 <nur LS>). Für die Aufhebung einer Versetzungsverfügung kann nichts anderes gelten; insoweit ist die für die Wertbestimmung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller von gleichem Gewicht. Im Übrigen sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, hinsichtlich der Bedeutung des Rechtsstreits um eine Versetzung bzw. um deren Aufhebung zwischen Soldaten und Beamten zu differenzieren. Derartige Gründe trägt auch der vom Senat angehörte Bundeswehrdisziplinaranwalt nicht vor.

19

Der Erinnerung insoweit stattgebend ist daher auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 5 000 EUR und unter Berücksichtigung der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG die Geschäftsgebühr für das vorgerichtliche Verfahren (Nr. 2300 VV-RVG) auf 391,30 EUR festzusetzen.

20

Die vom Bevollmächtigten bestimmte Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 6402 VV-RVG in Höhe von 550 EUR (innerhalb eines Rahmen von 85 EUR bis 665 EUR) ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, nicht unbillig hoch und deshalb verbindlich. Auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat der Höhe der geforderten Verfahrensgebühr nicht widersprochen.

21

Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV-RVG für 72 Seiten in Höhe von 28,30 EUR und die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV-RVG in Höhe 40 EUR sind ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie die Erstattung der verauslagten Gebühr nach Nr. 9003 KV-GKG (Aktenversendungspauschale) in Höhe von 12 EUR.

22

Der Erinnerung des Bevollmächtigten ist ferner insoweit stattzugeben, dass auch auf die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG gemäß Nr. 7008 VV-RVG ein Anspruch auf Ersatz der auf diese Vergütung nach dem Umsatzsteuergesetz entfallenden Umsatzsteuer besteht. Entgegen der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss geäußerten Auffassung stellen die Aufwendungen des Bevollmächtigten hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keinen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG dar, sondern sind mit Umsatzsteuer zu belegen. Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt oder verauslagt hat, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Diese Voraussetzung erfüllt die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG dann nicht, wenn der Bevollmächtigte die Versendung der Akte an sich selbst beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG). Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist damit der Anwalt, der für die von ihm beantragte Aktenversendung als Kostenschuldner eine Kostenrechnung erhält (OLG Bamberg, Beschluss vom 2. April 2009 - 1 Ws 127/09 - [...] Rn. 14, 15 und 16; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 7008 VV-RVG, Rn. 1, vgl. ferner VGH München, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 19 C 05.3348 - NJW 2007, 1483 = [...] Rn. 20; LG Mainz, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 3 T 52/07 - JurBüro 2007, 597 = [...] Rn. 7; a. A. AG Dessau, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 655/06 (VI), 4 C 655/06 - AnwBl 2007, 239 = [...] Rn. 4).

23

Die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für das vorgerichtliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich demzufolge wie folgt zusammen:

- Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG (Beschwerde) 
Gegenstandswert: 5 000 EUR (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) 
Gebührensatz: 1,3391,30 EUR
- Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6402 VV-RVG in der Fassung vor dem 01.02.2009550,00 EUR
- Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV-RVG28,30 EUR
(72 Seiten) 
- Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV-RVG (jeweils 20 EUR)40,00 EUR
- Erstattung der verauslagten Gebühr nach Nr. 9003 KV-GKG (Akteneinsicht)12,00 EUR
- Zwischensumme1021,60 EUR
- 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG194,10 EUR
Erstattungsbetrag: 1 215,70 EUR

Golze
Dr. Frentz
Dr. Langer

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