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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.2010, Az.: BVerwG 1 B 26.09
Anrechenbarkeit der Zeiten des Besitzes einer Grenzübertrittsbescheinigung auf die notwendige Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13740
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 26.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 11.08.2009 - AZ: VGH 10 B 09.466

BVerwG - 10.03.2010 - AZ: BVerwG 1 PKH 11.09

BVerwG, 09.04.2010 - BVerwG 1 B 26.09

Redaktioneller Leitsatz:

Dem ununterbrochenen Titelbesitz stehen die Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, er aber nach der vom Gericht vorzunehmenden Inzidentprüfung einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hat. Der aufenthaltsrechtlichen Inzidentprüfung sind nur die Zeiträume nach Stellung des Antrags auf Erteilung des im Streit befindlichen Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde zugänglich.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2010
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2009 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen in der Vorschrift genannten Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2

Soweit sich die Klägerin im Wege der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2010 (BVerwG 1 PKH 11.09) wendet, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgelehnt worden ist, bietet ihr neues Vorbringen keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Zeiten des Besitzes einer Grenzübertrittsbescheinigung sind - wie bereits im Beschluss vom 10. März 2010 unter Rn. 7 ausgeführt - nicht auf die notwendige Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG anrechenbar.

3

Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, derzufolge dem ununterbrochenen Titelbesitz die Zeiten gleichstehen, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, er aber nach der vom Gericht vorzunehmenden Inzidentprüfung einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hat, geht im vorliegenden Fall fehl. Denn einer aufenthaltsrechtlichen Inzidentprüfung sind nur die Zeiträume nach Stellung des Antrags auf Erteilung des (oder der) jetzt im Streit befindlichen Aufenthaltstitel(s) bei der Ausländerbehörde (hier: Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 18. Juni 2007) zugänglich. Nur für diese Zeiten, hinsichtlich derer zudem keine bestands- oder gar rechtskräftigen ablehnenden Entscheidungen mit Blick auf eine begehrte Aufenthaltserlaubnis oder Duldung vorliegen, liefe die Verpflichtung zur nachträglichen Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Zwischenzeit auf eine reine Förmlichkeit hinaus (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 <356>). Die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten des Besitzes von Grenzübertrittsbescheinigungen zwischen 1997 und 2002 sind daher vom Berufungsgericht zu Recht nicht inzident auf das Vorliegen von Duldungsansprüchen geprüft worden; Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich.

4

Die Feststellung, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorliegen, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für die Bestellung eines Notanwalts ist kein Raum, da die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos erscheint (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Kraft

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