Beschl. v. 08.07.2009, Az.: BVerwG 5 B 77.08
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.06.2008 - AZ: 12 A 576/07
BVerwG, 08.07.2009 - BVerwG 5 B 77.08
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Juni 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2008 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die erfolgreiche zivilgerichtliche Anfechtung der Vaterschaft auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII für die Vergangenheit auswirkt.
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
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