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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.2009, Az.: BVerwG 5 B 77.08
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44963
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 77.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 06.06.2008 - AZ: 12 A 576/07

BVerwG, 08.07.2009 - BVerwG 5 B 77.08

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 8. Juli 2009

durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Juni 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2008 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die erfolgreiche zivilgerichtliche Anfechtung der Vaterschaft auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII für die Vergangenheit auswirkt.

Hund

Stengelhofen

Dr. Störmer

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