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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.2009, Az.: BVerwG 5 B 20.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44961
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 20.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 22.01.2009 - AZ: 13 S 729/08

BVerwG, 08.06.2009 - BVerwG 5 B 20.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 8. Juni 2009

durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Januar 2009 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Januar 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit zur Klärung der in dem Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 17.05 - (DVBl. 2006, 922 -) offen gelassenen Frage geben, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache bei einer auf § 8 StAG gestützten Ermessenseinbürgerung zu stellen sind und welches Gewicht bei der nach § 8 StAG zu treffenden, die Belange des Einbürgerungsbewerbers berücksichtigenden, Ermessensentscheidung einem tatsächlich etwa geringeren Integrationsbedarf oder den vom Gesetzgeber im Aufenthaltsrecht für die Niederlassungserlaubnis geregelten Ausnahmen vom Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache beizumessen ist.

Hund

Prof. Dr. Berlit

Stengelhofen

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