Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.2012, Az.: BVerwG 2 C 29.11
Beschl. v. 07.09.2012, Az.: BVerwG 2 C 29.11
Festsetzung des Streitwertes
BVerwG, 07.09.2012 - BVerwG 2 C 29.11
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG).
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Hartung
Streitwertbeschluss zu
BVerwG - 26.07.2012 - AZ: BVerwG 2 C 29.11
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