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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.2015, Az.: BVerwG 2 B 48.14
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben eines Beamten vom Dienst
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18696
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 48.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 01.04.2014 - AZ: 13 S 2383/13

BVerwG, 05.06.2015 - BVerwG 2 B 48.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 1. April 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 2 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2008, GBl. S. 343 - LDG BW -).

2

Das Revisionsverfahren ist zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage durchzuführen, ob nicht nur rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird, sondern auch entsprechende bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG BW entfalten. Die in den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder angeordnete Bindungswirkung von Strafurteilen und verwaltungsgerichtlichen Urteilen über den Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Hintergrund für die Bindungswirkung sind die hohen Standards für eine nach den Prozessregeln der strafgerichtlichen Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme und Tatsachenfeststellung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2013 - 2 B 22.12 -NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 13 und vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Rn. 13, jeweils m.w.N.). Ob darüber hinaus - wie in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG BW vorgesehen - auch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung Bindungswirkung entfalten kann oder ob dem die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG entgegensteht, bedarf der Klärung.

3

Im Revisionsverfahren wird außerdem die Frage von Bedeutung sein, ob die ausschließliche Übertragung der Disziplinargewalt auf die Exekutive nach § 38 LDG BW auch bei der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist (vgl. den Beschluss über die Zulassung der Revision wegen dieser Frage: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 B 4.14 -, nunmehr Revisionsverfahren 2 C 4.15).

Domgörgen

Dr. von der Weiden

Dr. Kenntner

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