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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.2009, Az.: BVerwG 8 B 47.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44947
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 47.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 17.12.2008 - AZ: 4 A 2003/04

BVerwG, 03.06.2009 - BVerwG 8 B 47.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 3. Juni 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 17. Dezember 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 683,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ein Revisionsverfahren bietet dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfragen, ob die Anordnung in § 51 Abs. 1 Satz 3 KWG, dass die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft gelten, auch für das Jahr 1998 festgesetzte Umlagen erfasst und ob diese Anordnung von den Bestimmungen des § 51 Abs. 1 KWG, insbesondere dessen Satz 2, für die erteilte Ermächtigung entbindet.

Streitwertbeschluss:

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 GKG.

Gödel

Dr. Pagenkopf

Dr. Hauser

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