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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.2009, Az.: BVerwG 2 B 10.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44945
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 10.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 06.11.2008 - AZ: 6 A 1054/05

BVerwG, 03.06.2009 - BVerwG 2 B 10.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 3. Juni 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert

und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele

und Dr. Burmeister

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. November 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bereits aus Vorgängen vor Begründung eines Beamtenverhältnisses, insbesondere im Zusammenhang mit einer Bewerbung um ein Amt, ein Schadensersatzanspruch aus einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden kann.

Herbert

Prof. Dr. Kugele

Dr. Burmeister

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