Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.2009, Az.: BVerwG 2 B 10.09
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.2009
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 10.09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.11.2008 - AZ: 6 A 1054/05
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele
und Dr. Burmeister
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. November 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bereits aus Vorgängen vor Begründung eines Beamtenverhältnisses, insbesondere im Zusammenhang mit einer Bewerbung um ein Amt, ein Schadensersatzanspruch aus einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden kann.