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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.2013, Az.: BVerwG 6 B 15.13
Anfechtungsmöglichkeit eines Schreibens des Präsidenten eines Oberverwaltungsgerichts mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34830
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 15.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 20.02.2013 - AZ: 3133-3

BVerwG, 03.04.2013 - BVerwG 6 B 15.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Schreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2013 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

I

1

Die Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts D. nahm durch den Antragsgegner zu 2 (Regierungsinspektor F.) als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragstellerin auf. Nach der von ihr unterzeichneten Niederschrift sollte sich der Antrag gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Gemeinschaftsgrundschule Z.straße und das Schulamt für die Stadt D., richten. Das Land sollte verpflichtet werden, die Klassenlehrerin vom Unterricht in der Klasse und der Leitung der Klasse zu entbinden, die der Sohn der Antragstellerin besucht. Die Antragsgegnerin zu 1 (Richterin am Verwaltungsgericht L.) teilte als Vertreterin des Vorsitzenden der Kammer des Verwaltungsgerichts der Antragstellerin mit, ihr Antrag sei eingegangen und an das Land Nordrhein-Westfalen zur Stellungnahme weitergeleitet. Die Antragstellerin nahm daraufhin ihren Antrag zurück und gab zur Begründung an, sie habe keinen Antrag gegen das Land Nordrhein-Westfalen, sondern einen Strafantrag gegen die Klassenlehrerin ihres Sohnes und die zuständigen Bediensteten des Schulamtes stellen wollen. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren durch den Berichterstatter als Einzelrichter ein.

2

Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2013 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegner beantragt,

dessen Gegenstand nicht näher bezeichnet ist.

Das Verwaltungsgericht hat das Schreiben der Antragstellerin an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts weitergeleitet. Dieser hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mitgeteilt, er werte das Schreiben der Antragstellerin vom 18. Februar 2013 als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin am Verwaltungsgericht L. und den Regierungsinspektor F. und habe die Eingabe deshalb an den zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichts D. weitergeleitet.

3

Die Antragstellerin hat gegen das von ihr als Entscheidung bezeichnete Schreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Der Vorsitzende hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine beschwerdefähige Gerichtsentscheidung, sondern um eine bloße Mitteilung über die Behandlung ihrer Eingabe vom 18. Februar 2013 als Dienstaufsichtsbeschwerde handele und dass daher ihre Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht nicht als Beschwerde behandelt werde. Die Antragstellerin hat diesen Hinweisen widersprochen und gebeten, ihre Beschwerde und ihren Antrag gegen die Richterin am Verwaltungsgericht L. und den Regierungsinspektor F. weiterzuführen.

II

4

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Gerichtsentscheidung getroffen, die mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre. Vielmehr hat nur der Präsident des Oberverwaltungsgerichts im Verwaltungswege der Antragstellerin mitgeteilt, wie er ihre Eingabe wertet und behandelt. Sollte die Antragstellerin mit der Behandlung ihrer Eingabe vom 18. Februar 2013 als Dienstaufsichtsbeschwerde nicht einverstanden sein, mag sie gegenüber dem Verwaltungsgericht, bei dem sie diese Eingabe eingereicht hat, klarstellen, was sie genau begehrt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Neumann

Büge

Prof. Dr. Hecker

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