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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.2013, Az.: BVerwG 5 KSt 4.13 (5 C 18.12)
Bemessung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren nach dem Interesse des Revisionsführers
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40537
Aktenzeichen: BVerwG 5 KSt 4.13 (5 C 18.12)
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 23 Abs. 2 S. 1 RVG

BVerwG, 02.07.2013 - BVerwG 5 KSt 4.13 (5 C 18.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2013
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - geändert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 852 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. April 2013 wird als Gegenvorstellung gewertet. Diese hat Erfolg.

2

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Revisionsführers (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG).

3

Er war danach auf 852 EUR festzusetzen. Denn das Interesse der Beklagten, die Revisionsführerin war, ergibt sich aus ihrer durch das angefochtene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2012 bewirkten Beschwer. Es entspricht mithin der Höhe, in der der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von U. vom 28. Mai 2009 aufge-hoben und die Beklagte verpflichtet hat, den überschießenden Betrag in Höhe von 852 EUR an die Klägerin zurückzuzahlen.

4

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Stengelhofen

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