Beschl. v. 02.07.2010, Az.: BVerwG 2 B 46.10
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.06.2010 - AZ: OVG 6 B 669/10
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 02.07.2010 - BVerwG 2 B 46.10
Redaktioneller Leitsatz:
Der Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 zur Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Herbert
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
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