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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: BVerwG 8 C 1.10
Begrenzung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19023
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 1.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Lüneburg - 23.07.2008 - AZ: 5 A 64/08

OVG Niedersachsen - 12.11.2009 - AZ: 8 LC 58/08

BVerwG, 01.07.2010 - BVerwG 8 C 1.10

Redaktioneller Leitsatz:

Im Rechtsmittelverfahren ist der Streitwert nach § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, soweit die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Festsetzung nicht nach § 63 Abs. 3 GKG im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen geändert wird.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 79 950 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Rechtsmittelverfahren ist der Streitwert nach § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, soweit die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Festsetzung nicht gemäß § 63 Abs. 3 GKG im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen geändert wird. Die vom Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. November 2009 vorgenommene und ersichtlich auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG gestützte und nicht näher begründete Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf 159 500 EUR hat die für das erstinstanzliche Verfahren erfolgte Festsetzung nicht geändert und bezieht sich damit nur auf das Berufungsverfahren. Für eine Änderung der durch das Verwaltungsgericht erfolgten und ersichtlich auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 GKG gestützten Streitwertbemessung sieht der Senat keine Veranlassung. Bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ist hier zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Beendigung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses auf Lebenszeit (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG), sondern eines erstmals nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kündbaren Dienstvertrages eines Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer ist, so dass auf die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG abzustellen ist. Zwar wäre danach an Stelle der vom Verwaltungsgericht nach der ersten Alternative der Vorschrift vorgenommenen Streitwertbemessung (Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes) eine Streitwertbemessung nach der dritten Alternative ("Hälfte des vertraglich für die Dauer eines Jahres vereinbarten Gehalts") in Betracht zu ziehen. Der Senat sieht jedoch von einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG ab und legt diese gemäß § 47 Abs. 2 GKG auch für das Revisionsverfahren zugrunde.

Gödel
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser

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