Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: 2 BvR 104/15
Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28575
Aktenzeichen: 2 BvR 104/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landau in der Pfalz - 10.07.2013 - AZ: 3 T 119/13

AG Landau in der Pfalz - 21.06.2013 - AZ: 1 XIV 198/13 L

BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 104/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 10. Juli 2013 - 3 T 119/13 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, vom 21. Juni 2013 - 1 XIV 198/13 L -,
c) die Unterbringung im Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie in Klingenmünster ab dem 14. Juni 2013
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. September 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellt worden ist (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.