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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.03.2011, Az.: 1 BvR 508/11

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund mangelhafter Begründung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.03.2011
Aktenzeichen
1 BvR 508/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 14272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde

  1. 1.

    des Herrn W...,

  2. 2.

    der Frau L...,

  3. 3.

    des Herrn F...,

  4. 4.

    des Herrn p...

    ...

    gegen

    Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen) vom 17. Februar 2010 (BGBl I S.78)

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Eichberger
Masing