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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.06.2016, Az.: 2 BvR 1154/13
Verfassungsbeschwerde betreffend das Begehren auf Beendigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Überweisung in ein geschlossenes Pflegeheim im Wege einer unbefristeten Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19882
Aktenzeichen: 2 BvR 1154/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160620.2bvr115413

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Rostock - 16.03.2015 - AZ: 20 Ws 39/15

LG Stralsund - 19.01.2015 - AZ: 23 StVK 364/14

OLG Rostock - 23.04.2014 - AZ: Ws 83/14

LG Stralsund - 25.02.2014 - AZ: 23 StVK 420/13

OLG Rostock - 23.04.2013 - AZ: Ws 121/13

LG Stralsund - 05.03.2013 - AZ: 23 StVK 390/12

BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 1154/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J... ,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Teske - Riemer - Teske,
Fischstraße 16, 17489 Greifswald -
gegen 1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock
vom 16. März 2015 - 20 Ws 39/15 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Stralsund
vom 19. Januar 2015 - 23 StVK 364/14 -,
2. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock
vom 23. April 2014 - Ws 83/14 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Stralsund
vom 25. Februar 2014 - 23 StVK 420/13 -,
3. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock
vom 23. April 2013 - Ws 121/13 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Stralsund
vom 5. März 2013 - 23 StVK 390/12 -
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwalt Sebastian Riemer, Greifswald
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Sebastian Riemer, Greifswald, wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer erstrebt die Beendigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei gleichzeitiger Überweisung in ein geschlossenes Pflegeheim im Wege einer unbefristeten Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB in Verbindung mit § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB. Dass damit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere im Fall weisungswidrigen Verhaltens, dauerhaft Rechnung getragen werden kann, ist aber nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bedingungen des Vollzuges seiner Unterbringung wendet, fehlt es an der Darlegung der Erschöpfung des insoweit eröffneten Rechtsweges.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Müller

Maidowski

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