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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.05.2012, Az.: 1 BvQ 17/12
Einstweiliger Rechtschutz vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich versammlungsrechtlicher Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betreffend Versammlung zur Blockadezwecken u.a. vor der Deutschen Bank
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17745
Aktenzeichen: 1 BvQ 17/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt am Main - 14.05.2012 - AZ: 5 L 1655/12.F

VG Frankfurt am Main - 14.05.2012 - AZ: 5 L 1683/12.F

VG Frankfurt am Main - 14.05.2012 - AZ: 5 L 1684/12.F

VG Frankfurt am Main - 14.05.2012 - AZ: 5 L 1685/12.F

nachgehend:

VGH Hessen - 16.05.2012 - AZ: 8 B 1150/12

Rechtsgrundlage:

§ 93d Abs. 2 BVerfGG

BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvQ 17/12

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung

1. unter Aufhebung der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8 B 1150/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1655/12.F - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main vom 4. Mai 2012 - 30.2 - wiederherzustellen,

Antragsteller: ...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Dr. Natalie Krieger,

Römerberg 9, 65183 Wiesbaden -

2. unter Aufhebung der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8 B 1156/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1683/12.F - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012 - 32.22 - wiederherzustellen,

Antragsteller: Herr B...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Dr. Natalie Krieger,

Römerberg 9, 65183 Wiesbaden -

3. unter Aufhebung der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8 B 1156/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1684/12.F - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 7. Mai 2012 - 32.22 - wiederherzustellen,

Antragsteller: Herr P...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Dr. Natalie Krieger,

Römerberg 9, 65183 Wiesbaden -

4. unter Aufhebung der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2012 - 8 B 1156/12 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 - 5 L 1685/12.F - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012 - 32.22 - wiederherzustellen,

Antragsteller: Frau H...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Dr. Natalie Krieger,

Römerberg 9, 65183 Wiesbaden -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Mai 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betrifft, mit denen den Antragstellern insbesondere verboten wurde, vom 17. Mai 2012 bis zum 19. Mai 2012 mehrere Plätze in der Frankfurter Innenstadt mit jeweils erwarteten 1.000 Teilnehmern zu Blockadezwecken zu besetzen, einen Infostand sowie eine Auftaktkundgebung am 16. Mai 2012 zu errichten beziehungsweise zu veranstalten sowie eine Veranstaltung am 18. Mai 2012 vor der Deutschen Bank durchzuführen, hat unbeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags keinen Erfolg.

2

Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) ist vorliegend ausgehend vom Vorbringen der Antragsteller und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar, dass die Nachteile der Antragsteller im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen dritter Grundrechtsberechtigter so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht dringend geboten wäre.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

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