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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 1 BvR 412/11

Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) verfolgten Zwecke

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.03.2011
Aktenzeichen
1 BvR 412/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 14233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesamt für Justiz - 29.06.2010 - AZ: EHUG-00083543/2010-01/02
LG Bonn - 18.01.2011 - AZ: EHUG-00083543/2010-01/02

Verfahrensgegenstand

Verfassungsgerichtsverfahren
der Firma n... GmbH,
vertreten durch den Geschäftführer M...,
...

  1. 1.

    unmittelbar gegen

    1. a)

      den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18. Januar 2011 - 34 T 1115/10 -,

    2. b)

      die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 29. Juni 2010 - EHUG-00083543/2010-01/02 -,

  2. 2.

    mittelbar gegen

    die Normen der §§ 325 ff. HGB, die die Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften regeln

Redaktioneller Leitsatz

Grundrechtseingriffe durch die Offenlegung nach § 325 Abs. 1 HGB sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b
in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.

2

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 (informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

4

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, [...], NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874 [BVerfG 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, [...]; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, [...], NZG 2009, S. 515 [BVerfG 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08]). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Schluckebier
Baer