Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.06.2009, Az.: 2 BvC 3/07
Beschl. v. 15.06.2009, Az.: 2 BvC 3/07
Fundstelle:
RVGreport 2009, 319
BVerfG, 15.06.2009 - 2 BvC 3/07
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 250 000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Voßkuhle
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
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