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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.06.2009, Az.: 2 BvC 3/07
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 38862
Aktenzeichen: 2 BvC 3/07
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

RVGreport 2009, 319

BVerfG, 15.06.2009 - 2 BvC 3/07

Tenor:

  1.  

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 250 000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Voßkuhle

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

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