Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.03.2010, Az.: 1 BvR 784/08
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei fehlender Beschwerdebefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.03.2010
- Aktenzeichen
- 1 BvR 784/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 27634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerden
- 1.
des Herrn C...
...
gegen
§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (GVBl S. 111)
- 1 BvR 784/08 -, - 2.
des Herrn S ...,
...
gegen
§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (GVBl S. 111)
- 1 BvR 939/08 -
In den Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. März 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels Beschwerdebefugnis unzulässig sind (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend deutlich gemacht, durch die angegriffenen Normen selbst und gegenwärtig in einer Weise betroffen zu sein, die eine Verletzung ihrer Grundrechte möglich erscheinen lässt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Bryde
Schluckebier