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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.03.2013, Az.: 1 BvR 614/09
Erwirkung der Beseitigung eines Eingriffsaktes unter Berufung auf die Ausnahmeregelung aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40458
Aktenzeichen: 1 BvR 614/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Schleswig - 09.09.2008 - AZ: 1 A 147/05

OVG Schleswig-Holstein - 10.02.2009 - AZ: 1 LA 109/08

BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 614/09

Redaktioneller Leitsatz:

Beruht ein mit der Verfassungsbeschwerde angegriffener Eingriffsakt auf einer als grundrechtswidrig gerügten Vorschrift, die jedoch Ausnahmen vorsieht, so muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, die Beseitigung des Eingriffsaktes unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken, wenn dies nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der Frau Sch...

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Lauprecht,

Lorentzendamm 36, 24103 Kiel -

gegen a)

den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2009 - 1 LA 109/08 -,

b)

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 9. September 2008 - 1 A 147/05 -,

c)

den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Oktober 2005 - LANU 122/5304.22-6/20 -,

d)

den Bescheid des Landesamts für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein vom 30. Mai 2005 - LANU 326/5308.3-1.53/22/4 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. März 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Schleswig-Holstein. Für Teilflächen sieht eine naturschutzrechtliche Verordnung ein Verbot der forstwirtschaftlichen Bodennutzung vor. Ein deswegen gestellter Entschädigungsantrag der früheren Eigentümerin der Flächen blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Dabei kann offen bleiben, ob das bereits daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach der Rechtsnachfolge in den geltend gemachten Entschädigungsanspruch möglicherweise nicht hinreichend nachvollziehbar beantwortet hat. Der Zulässigkeit steht jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.

3

1. § 90 Abs. 2 BVerfGG bestimmt, dass die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann, wenn gegen die behauptete Grundrechtsverletzung der Rechtsweg zulässig ist. Darin ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde enthalten, der über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus erfordert, dass ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 [BVerfG 08.01.1985 - 1 BvR 830/83] <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102 f.>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; stRspr). Diese Pflicht besteht allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 [BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85] <282>; 85, 80 <86>). Beruht ein Eingriffsakt auf einer grundrechtswidrigen Vorschrift, die jedoch Ausnahmen vorsieht, so muss der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, die Beseitigung des Eingriffsaktes unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken, wenn dies nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 78, 58 [BVerfG 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84] <69>).

4

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hätte die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zunächst den Versuch unternehmen müssen, dem von ihr beklagten Eingriff in ihre Berufsfreiheit und ihr Eigentumsrecht noch auf andere Weise als durch die Beanspruchung einer Entschädigungsleistung zu begegnen.

5

Nach § 6 der hier maßgeblichen Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Schaalsee mit Niendorfer Binnensee, Priestersee und Großzecher Küchensee, Phulsee, Seedorfer Küchensee und Umgebung" vom 16. Dezember 1994 (GVOBl Schl.-H. 1995, S. 33) kann die untere Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Ausnahmen von dem durch die Verordnung begründeten Verbot zulassen, Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebiets zu entnehmen. Diese Möglichkeit stand auch der Beschwerdeführerin zur Vermeidung oder zumindest wesentlichen Verminderung der von ihr geltend gemachten nachteiligen Folgen für die Einschränkung ihrer Grundstücksnutzung offen. Sie hätte sich daher vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde um die Erteilung einer Ausnahme für die von ihr offenbar angestrebte forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Waldstücks bemühen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ersuchen um solche Ausnahmen von vornherein aussichtslos und damit für die Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre. Das gilt umso mehr, als das Oberverwaltungsgericht selbst in der angegriffenen Entscheidung auf diese Möglichkeit verweist und damit - als das für die Auslegung des Landesnaturschutzrechts zuständige höchste Verwaltungsgericht des Landes - ebenfalls nicht von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines Antrags auf Zulassung einer Ausnahme ausgeht.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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