Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.05.2010, Az.: 1 BvR 1360/09
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall einer Verfristung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16319
Aktenzeichen: 1 BvR 1360/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 29.08.2007 - AZ: 2 K 969/06

BFH - 25.11.2008 - AZ: III B 161/07

Fundstellen:

BFH/NV 2010, 1958

HFR 2010, 1224-1225

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
1. der Frau V...,
2. des Herrn Dr. V...
gegen
a) die Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2009 - III B 161/07 (III B 38/09) -,
b) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2008 - III B 161/07 - und
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, 10.05.2010 - 1 BvR 1360/09

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Mai 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Die Verfassungsbeschwerde gegen die telefonische Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2009, dass das Verfahren durch den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. November 2008 vor dem Bundesfinanzhof beendet worden sei, ist unzulässig, weil es sich hierbei nicht um eine beschwerdefähige Gerichtsentscheidung, sondern um einen bloßen informatorischen Hinweis handelt.

3

Soweit die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2008 erhebt, ist diese ebenfalls unzulässig, da sie keine eigene Beschwer geltend macht.

4

Unabhängig hiervon ist die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann ihnen nicht gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesfinanzhof hat in dem Beschluss vom 25. November 2008 ausdrücklich ausgeführt, dass nach seiner Auffassung "nur die Klägerin (hier die Beschwerdeführerin) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision" erhoben habe (S. 3 des Beschlusses). Die von den Beschwerdeführern nunmehr mit ihrer Verfassungsbeschwerde als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beanstandete Auslegung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof war mithin bereits durch dessen Beschluss vom 25. November 2008 eindeutig erkennbar ebenso wie die daraus sich ergebende Rechtsfolge, dass die Sache nur, soweit sie die Beschwerdeführerin betraf, an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hätte daher insoweit eine Anhörungsrüge (§ 133a FGO) beim Bundesfinanzhof erheben müssen und danach, falls diese erfolglos geblieben wäre, Verfassungsbeschwerde einlegen können.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Eichberger
Masing

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.