BVerfG, 09.01.2012, 1 BvR 1819/11 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Gericht: BVerfG
Datum: 09.01.2012
Aktenzeichen:  1 BvR 1819/11
Entscheidungsform:  Beschluss
JURION Fundstelle:  JurionRS 2012, 16433
Fundstelle: HFR 2012, 443
Rechtsgrundlage:  § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG
Verfahrensgang: 1. BFH - 20.10.2010 - AZ: IX R 20/09
2. BVerfG - 09.01.2012 - AZ: 1 BvR 1819/11

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In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. C...

gegen

das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 2010 - IX R 20/09 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

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