BVerfG, 09.01.2012, 1 BvR 1819/11 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
| Gericht: | BVerfG |
|---|---|
| Datum: | 09.01.2012 |
| Aktenzeichen: | 1 BvR 1819/11 |
| Entscheidungsform: | Beschluss |
| JURION Fundstelle: | JurionRS 2012, 16433 |
| Fundstelle: | HFR 2012, 443 |
| Rechtsgrundlage: | § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG |
| Verfahrensgang: | 1. BFH - 20.10.2010 - AZ: IX R 20/09 2. BVerfG - 09.01.2012 - AZ: 1 BvR 1819/11 |
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In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. C...
gegen
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 2010 - IX R 20/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing
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