Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.09.2011, Az.: 2 BvR 1863/11

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.09.2011
Aktenzeichen
2 BvR 1863/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 33525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 28.07.2011 - AZ: 2 Ausl A 97/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des kroatischen Staatsangehörigen F...

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Dinka Jurin,

Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main -

gegen

den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2011 - 2 Ausl A 97/11 -

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Di Fabio
Gerhardt
Hermanns