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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 3 KR 6/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28221
Aktenzeichen: B 3 KR 6/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 16.09.2015 - AZ: L 1 KR 356/15 B ER

SG Berlin - AZ: S 81 KR 1980/15 ER

BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 6/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 6/15 S

L 1 KR 356/15 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 81 KR 1980/15 ER (SG Berlin)

...............................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche BKK,

Willy-Brandt-Platz 8, 38440 Wolfsburg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2015 - L 1 KR 356/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das SG Berlin hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Krankengeld zu verpflichten, durch Beschluss vom 11.8.2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 16.9.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst unterzeichneten und am 25.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 24.9.2015 sinngemäß Beschwerde ("§ 160a Abs. 1 SGG") eingelegt.

2

Die Beschwerde an das BSG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung von § 169 Sätze 2 und 3 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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