Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2009, Az.: B 2 U 130/08 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 35300
Aktenzeichen: B 2 U 130/08 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 18.03.2008 - AZ: L 3 U 129/05

SG Gießen - AZ: S 1 U 1905/01

BSG, 30.06.2009 - B 2 U 130/08 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 130/08 B

L 3 U 129/05 (Hessisches LSG)

S 1 U 1905/01 (SG Gießen)

.......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ............................................,

g e g e n

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,

Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. M e y e r, die Richter M u t s c h l e r und H e i n z sowie die ehrenamtlichen Richter S c h n e i d i n g e r und Dr. G r i e s h a b e r

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. März 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

I

1

Die Beklagte lehnte es ab, bei der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) nach der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen und zu entschädigen (Bescheid vom 26. September 2000 und Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2001). Das Sozialgericht Gießen hat die auf Anerkennung der BK Nr 1307 sowie Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 11. März 2005). Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Hessischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2007 (465 F 11206/07 SO) die elterliche Sorge für die am 1995 geborene Klägerin der Mutter E. W. (E.W.) entzogen und auf H. W. (H.W.) übertragen worden. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Januar 2008 (4 UF 137/07) zurückgewiesen.

2

Mit einem an E.W. und H.W. gerichteten sowie unter der Anschrift von E.W. am 29. Februar 2008 zugestellten Schreiben vom 28. Februar 2008 hat die Senatsvorsitzende des LSG Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. März 2008 anberaumt. In diesem Termin ist für die Klägerin niemand erschienen. Auf den mit Schreiben vom 17. März 2008 gestellten Antrag der E.W., H.W. vom Verfahren wegen "erschlichener" Vaterschaftsurkunde auszuschließen, hat das LSG mit Beschluss vom 18. März 2008 das Rubrum "dahingehend geändert, dass die Klägerin allein durch ihre Mutter E. W. vertreten wird". Mit Urteil vom selben Tag hat es die Berufung zurückgewiesen.

3

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ihr gesetzlicher Vertreter habe sich weder zu dem Antrag ihrer Mutter vom 17. März 2008 noch in der mündlichen Verhandlung äußern können.

II

4

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Entscheidung des LSG vom 18. März 2008 beruht auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Berufungsgericht hat das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 SGG) dadurch verletzt, dass es das angefochtene Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung verkündet hat, obwohl sie nicht ordnungsgemäß vertreten war. Daher ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 160a Abs 5 SGG).

5

Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Bei einem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern (BSG vom 26. Juni 2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 8). Daran fehlt es hier, weil der gesetzliche Vertreter der Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen und deshalb nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte.

6

Terminbestimmungen und Ladungen sind nach § 63 Abs 1 Satz 2 SGG bekannt zu geben. Bei einem prozessunfähigen Beteiligten ist Adressat der Bekanntgabe sein gesetzlicher Vertreter (vgl § 170 Abs 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die am 1995 geborene Klägerin ist als Minderjährige nicht voll geschäftsfähig und damit prozessunfähig (§ 71 Abs 1 und 2 Satz 1 SGG iVm §§ 106 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] und 36 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch). Für prozessunfähige natürliche Personen handeln in gerichtlichen Verfahren ihre gesetzlichen Vertreter. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern werden unter elterlicher Sorge stehende Minderjährige durch die Mutter gesetzlich vertreten (§§ 1626a Abs 2, 1629 Abs 1 Satz 1 BGB), es sei denn, die sich auf die gesetzliche Vertretung erstreckende elterliche Sorge steht aufgrund von Sorgeerklärungen beiden Eltern gemeinsam zu (§ 1626a Abs 1 Nr 1 BGB) oder ist - wie hier - auf eine andere Person übergegangen (§ 1671 BGB). Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2007 ist die elterliche Sorge der Mutter der Klägerin entzogen und auf H.W. übertragen worden. Die Terminbestimmung war zwar auch an H.W. gerichtet, ist aber nicht unter seiner, sondern der Adresse von E.W. bekannt gegeben worden.

7

Die Klägerin war nicht ordnungsgemäß vertreten, weil ihr gesetzlicher Vertreter nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Kenntnis von der Terminbestimmung erlangt hat. Nach § 547 Nr 4 ZPO, der über § 202 SGG auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, ist eine Entscheidung im Falle der mangelnden Vertretung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen.

8

Angesichts dieses Verfahrensmangels können die von der Klägerin außerdem erhobenen Rügen dahingestellt bleiben.

9

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 160a Abs 5 SGG Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Es ist ferner nicht auszuschließen, dass es wegen eines weiteren Sachvortrags im wieder eröffneten Berufungsverfahren der Aufklärung von Tatsachen bedarf.

10

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Prof. Dr. Meyer
Mutschler
Heinz
Schneidinger
Dr. Grieshaber

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.