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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.05.2015, Az.: B 9 V 2/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18520
Aktenzeichen: B 9 V 2/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 09.12.2014 - AZ: L 15 VK 2/14

BSG, 30.05.2015 - B 9 V 2/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 2/15 BH

L 15 VK 2/14 (Bayerisches LSG)

S 4 VK 1/12 (SG Bayreuth)

...............................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 9.12.2014, ihm nach eigenen Angaben am 22.12.2014 in Österreich zugestellt, mit einem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 23.2.2015, eingegangen beim BSG am 27.2.2015, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 27.3.2015 beim BSG eingegangen.

2

Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil beigefügt war, sowie mit Schreiben des Senats vom 2.3.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 27.3.2015 und damit nicht innerhalb der dreimonatigen Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 87 Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG) beim BSG eingereicht. Diese Frist begann mit der Zustellung des LSG-Urteils am 22.12.2014 und endete mit dem Ablauf des 23.3.2015.

3

Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

4

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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