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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.04.2015, Az.: B 13 R 35/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16912
Aktenzeichen: B 13 R 35/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 05.09.2014 - AZ: L 2 R 91/14

SG Mainz - AZ: S 10 R 750/12

BSG, 30.04.2015 - B 13 R 35/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 35/14 BH

L 2 R 91/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 10 R 750/12 (SG Mainz)

..................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für den Rechtszug vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. F., ..., F., beigeordnet, soweit der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Beratung und Unterstützung gegenüber anderen Rehabilitationsträgern durch die Gemeinsame Servicestelle im Streit steht.

Monatsraten aus dem Einkommen sowie ein Betrag aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Gründe

1

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die genannten Voraussetzungen sind nach dem im Verfahren der PKH zu beachtenden Maßstab hier nur hinsichtlich des vom Kläger auch noch im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachten Anspruchs zu bejahen, unabhängig von dem am 7.3.2012 vor dem LSG geschlossenen Vergleich, eine weitergehende Beratung und Unterstützung durch die bei der Beklagten angesiedelte Gemeinsame Servicestelle der Rehabilitationsträger (§ 22 SGB IX) zu erhalten.

2

In Bezug auf das von den Vorinstanzen als primären Verfahrensgegenstand erfasste Begehren, zur Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 7.3.2012 gegenüber der Beklagten eine Frist zu setzen und ein Zwangsgeld anzudrohen (§ 199 Abs 1 Nr 3 iVm § 201 S 1 SGG), ist die Revisionsinstanz von vornherein nicht eröffnet. Entscheidungen hierzu im Rahmen der Vollstreckung haben durch Beschluss zu ergehen, gegen den ein Rechtsmittel zum BSG nicht vorgesehen ist (§ 198 Abs 3 iVm § 172 Abs 1, § 177 SGG). Insoweit vermag auch der "Grundsatz der Meistbegünstigung" den in Angelegenheiten der Vollstreckung vom Gesetz nur beschränkt eröffneten Instanzenzug nicht zu erweitern (BSGE 72, 90, 91 [BSG 09.02.1993 - 12 RK 75/92] = SozR 3-1720 § 17a Nr 1 S 2).

3

Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung oder Einsatz von Vermögen liegen vor (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 115 Abs 1, 3 und 4 ZPO).

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Oppermann

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