Beschl. v. 29.09.2014, Az.: B 13 R 40/14 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - L 10 R 3506/14 ER-B - 11.09.2014
SG Freiburg - AZ: S 13 R 3307/14 ER
BSG, 29.09.2014 - B 13 R 40/14 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 40/14 S
L 10 R 3506/14 ER-B (LSG Baden-Württemberg)
S 13 R 3307/14 ER (SG Freiburg)
................................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. K o l o c z e k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Durch Beschluss vom 11.9.2014 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde gegen den einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Freiburg vom 7.8.2014 (S 13 R 3307/14 ER) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12.9.2014 "Sofortige Rechtsbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 S 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser
Kaltenstein
Dr. Koloczek
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