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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.08.2015, Az.: B 1 KR 9/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28144
Aktenzeichen: B 1 KR 9/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 28.07.2015 - AZ: L 1 KR 14/15 B ER

SG Hamburg - AZ: S 6 KR 83/15 ER

BSG, 28.08.2015 - B 1 KR 9/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 9/15 S

L 1 KR 14/15 B ER (LSG Hamburg)

S 6 KR 83/15 ER (SG Hamburg)

...............................................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: .................................................. .

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. August 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Hamburg hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Hamburg vom 9.3.2015 unter gleichzeitiger Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28.7.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin beim BSG schriftlich Beschwerde eingelegt und unter Einreichung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von der Antragstellerin selbst eingelegte Beschwerde hat - ebenso, wie es eine von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde hätte - voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

5

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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