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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.07.2015, Az.: B 8 SO 29/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22047
Aktenzeichen: B 8 SO 29/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - L 18 SO 45/15 B PKH - 13.05.2015

SG Nürnberg - AZ: S 5 SO 205/14 ER

BSG, 28.07.2015 - B 8 SO 29/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 29/15 S

L 18 SO 45/15 B PKH (Bayerisches LSG)

S 5 SO 205/14 ER (SG Nürnberg)

1. ......................................................,

2. .......................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Nürnberg,

Dietzstraße 4, 90443 Nürnberg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterin K r a u ß und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - L 18 SO 45/15 B PKH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den bezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg, das die vorläufige Gewährung einer Haushaltshilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hat (Beschluss vom 23.1.2015), zurückgewiesen (Beschluss vom 13.5.2015). Dagegen haben die Antragsteller beim Bundessozialgericht (BSG) "Beschwerde" eingelegt; außerdem haben sie beantragt, ihnen PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

2

Den Antragstellern steht deshalb auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO). Denn eine Beschwerde gegen den Beschluss ist bereits nicht statthaft. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

3

Die Beschwerden der Antragsteller sind schon deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Söhngen

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