Beschl. v. 26.05.2015, Az.: B 8 SO 17/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 SO 47/15 B ER - 11.05.2015
SG Speyer - AZ: S 3 SO 71/15 ER
BSG, 26.05.2015 - B 8 SO 17/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 17/15 S
L 5 SO 47/15 B ER (LSG Rheinland-Pfalz)
S 3 SO 71/15 ER (SG Speyer)
........................,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Oberbürgermeister der Stadt Kaiserslautern,
Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern,
Antragsgegner und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 28.4.2015 zurückgewiesen (Beschluss vom 11.5.2015). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat mit zwei am 20.5.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG "Beschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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