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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2016, Az.: B 2 U 257/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10609
Aktenzeichen: B 2 U 257/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 14.09.2015 - AZ: L 2 U 250/13

SG Speyer - AZ: S 9 U 419/10

BSG, 26.01.2016 - B 2 U 257/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 257/15 B

L 2 U 250/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 9 U 419/10 (SG Speyer)

...............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,

Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26.Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 8.12.2015 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertritt.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 14.1.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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