Beschl. v. 26.01.2016, Az.: B 2 U 257/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 14.09.2015 - AZ: L 2 U 250/13
SG Speyer - AZ: S 9 U 419/10
BSG, 26.01.2016 - B 2 U 257/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 257/15 B
L 2 U 250/13 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 9 U 419/10 (SG Speyer)
...............................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,
Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26.Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 8.12.2015 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertritt.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 14.1.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn
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