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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.03.2016, Az.: B 8 SO 5/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14157
Aktenzeichen: B 8 SO 5/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Dortmund - 11.02.2016 - AZ: S 62 SO 43/16 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - 07.03.2016 - AZ: L 12 SO 79/16 B ER

BSG, 23.03.2016 - B 8 SO 5/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 5/16 S

L 12 SO 79/16 B ER (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 62 SO 43/16 ER (SG Dortmund)

1. ..............................,

2. ..............................,

3. ..............................,

4. ..............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1 bis 4: ..............................,

gegen

Stadt Hamm,

Caldenhofer Weg 2, 59065 Hamm,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.2.2016 geändert und den Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 7.3.2016). Hiergegen haben die Antragsteller am 18.3.2016 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt; gleichzeitig haben sie beantragt, die weitere Beschwerde zuzulassen und ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu bewilligen.

2

Die Beschwerden der Antragsteller sind bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 7.3.2016 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht, anfechtbar. Den Antragstellern steht deshalb keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO). Die Verwerfung der Beschwerden der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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