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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.12.2014, Az.: B 14 AS 276/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31073
Aktenzeichen: B 14 AS 276/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 08.08.2014 - AZ: L 3 AS 134/13

SG Lübeck - AZ: S 47 AS 1541/10

BSG, 22.12.2014 - B 14 AS 276/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 276/14 B

L 3 AS 134/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 47 AS 1541/10 (SG Lübeck)

1. ..............................,

2. ..............................,

3. ..............................,

4. ..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 4.: ..............................,

gegen

Jobcenter Herzogtum Lauenburg,

Alt-Möllner-Straße 2, 23879 Mölln,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. August 2014 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Das Sozialgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.3.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 8.8.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, ihnen am 20.8.2014 zugestellten Urteil des LSG haben die Kläger mit einem am 22.9.2014 durch Telefax beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerden eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

2

Die Beschwerdebegründungsfrist ist antragsgemäß bis zum 20.11.2014 verlängert worden.

3

Die Beschwerden sind in entsprechender Anwendung des § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der bis zum 20.11.2014 verlängerten Begründungsfrist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 2, Abs 4 Satz 2 SGG). Der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger verfasste Begründungsschriftsatz vom 26.11.2014 ist am selben Tag und damit erst nach Ablauf der Frist beim BSG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) sind nicht vorgebracht worden und auch von Amts wegen nicht zu erkennen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Behrend

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