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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.07.2015, Az.: B 13 R 17/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22044
Aktenzeichen: B 13 R 17/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 13.04.2015 - AZ: L 3 R 522/14 B

SG Düsseldorf - AZ: S 27 R 2268/12

BSG, 22.07.2015 - B 13 R 17/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 17/15 S

L 3 R 522/14 B (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 27 R 2268/12 (SG Düsseldorf)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland,

Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13.4.2015 die Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des SG Düsseldorf vom 12.5.2014, mit dem ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen einen Sachverständigen zurückgewiesen worden war, als unzulässig verworfen. Der Kläger hat dagegen mit Schriftsätzen vom 27.4.2015 und vom 21.5.2015 an das LSG Einwendungen erhoben, die von dort an das BSG weitergeleitet wurden. Mit Schreiben vom 19.7.2015 hat der Kläger bekräftigt, dass seine vorgenannten Schriftsätze als Anträge zu verstehen seien, über die das BSG förmlich zu entscheiden habe.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des LSG ist - wie im Schreiben des Berichterstatters vom 13.7.2015 näher erläutert - unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden; eine der dort genannten Ausnahmen liegt hier nicht vor. Zudem müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.

3

Die Beschwerde ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne inhaltliche Prüfung des Vorbringens des Klägers und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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