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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.02.2015, Az.: B 6 KA 9/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11961
Aktenzeichen: B 6 KA 9/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 04.12.2014 - AZ: L 12 KA 5013/12

SG München - AZ: S 38 KA 5015/12

BSG, 18.02.2015 - B 6 KA 9/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 9/15 B

L 12 KA 5013/12 (Bayerisches LSG)

S 38 KA 5015/12 (SG München)

.....................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns,

Fallstraße 34, 81369 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: ................................................ .

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richter E n g e l h a r d und R a d e m a c k e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 - L 12 KA 5013/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 824 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen LSG vom 4.12.2014, ihm zugestellt am 22.12.2014, mit einem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 28.1.2015 unter Einreichung der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, allesamt beim BSG per Telefax eingegangen am 31.1.2015, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.

2

Die Bewilligung von PKH ist nur möglich, wenn sowohl der PKH-Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf ist der Kläger bereits in der Erläuterung zur PKH, die dem angefochtenen Beschluss beigefügt war, hingewiesen worden. Sowohl der Antrag als auch die Erklärung sind nicht innerhalb der am 22.1.2015 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG) beim BSG eingegangen. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).

4

Die Beschwerde des Klägers muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO).

6

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der (gerundeten) Festsetzung des LSG, die von keinem der Beteiligten beanstandet wurde.

Prof. Dr. Wenner
Engelhard
Rademacker

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