Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2015, Az.: B 5 R 296/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31312
Aktenzeichen: B 5 R 296/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 11.06.2015 - AZ: L 14 R 848/14

SG Augsburg - AZ: S 13 R 629/14

BSG, 15.10.2015 - B 5 R 296/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 296/15 B

L 14 R 848/14 (Bayerisches LSG)

S 13 R 629/14 (SG Augsburg)

...................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Schwaben,

Dieselstraße 9, 86154 Augsburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, am 3.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 20.7.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11.6.2015, das ihr am 14.7.2015 zugestellt worden ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch einen der nach § 73 Abs 4 SGG zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen.

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.