Beschl. v. 14.06.2016, Az.: B 8 SO 15/16 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 18.05.2016 - AZ: L 9 SO 244/16 B
SG Köln - AZ: S 35 SO 552/15
BSG, 14.06.2016 - B 8 SO 15/16 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 15/16 S
L 9 SO 244/16 B (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 35 SO 552/15 (SG Köln)
..............................,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Gelsenkirchen,
Vattmannstraße 2 - 8, 45879 Gelsenkirchen,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2016 - L 9 SO 244/16 B - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 3.5.2016 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgewiesen (Beschluss vom 18.5.2016). Hiergegen hat der Kläger mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 25.5.2016 "Beschwerde" eingelegt; gleichzeitig hat er beantragt, ihm PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Die Beschwerde des Klägers ist unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 18.5.2016 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar. Dem Kläger steht bereits deshalb keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO). Die Verwerfung der Beschwerde des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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