Beschl. v. 13.01.2015, Az.: B 2 U 273/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hamburg - 05.08.2014 - AZ: L 3 U 36/13
SG Hamburg - AZ: S 24 U 125/11
BSG, 13.01.2015 - B 2 U 273/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 273/14 B
L 3 U 36/13 (LSG Hamburg)
S 24 U 125/11 (SG Hamburg)
........................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,
Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Hamburg mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 7.11.2014 Beschwerde eingelegt.
Sie kann jedoch, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
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