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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.01.2016, Az.: B 8 SO 109/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10485
Aktenzeichen: B 8 SO 109/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 17.09.2015 - AZ: L 7 SO 767/15

SG Freiburg - AZ: S 22 SO 4825/14

BSG, 12.01.2016 - B 8 SO 109/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 109/15 B

L 7 SO 767/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 22 SO 4825/14 (SG Freiburg)

............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald,

Stadtstraße 2, 79104 Freiburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1.12.2013. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.1.2015; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 17.9.2015).

2

Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 hat Rechtsanwalt T K, F, für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und zugleich beantragt, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern; dem ist entsprochen worden (Fristablauf 23.12.2015). Der Kläger hat sodann selbst am 21.12.2015 eine von ihm verfasste "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" übersandt, während Rechtsanwalt K mit Schreiben vom 22.12.2015 mitgeteilt hat, dass er den Kläger nicht vertrete und eine Vollmacht nicht erteilt worden sei.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 und 6 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und ist von diesem nach Zustellung des Urteils innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die - wie hier geschehen - um einen Monat verlängert werden kann, zu begründen (§ 160a Abs 2 SGG).

4

Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt K, obwohl er mitgeteilt hat, eine Vollmacht sei vom Kläger nicht erteilt worden, für den Kläger dennoch wirksam Beschwerde eingelegt hat, weil ihm ggf mündlich oder mit Schreiben des Klägers an das Gericht vom 21.12.2015 eine Prozessvollmacht erteilt und die Einlegung der Beschwerde durch Rechtsanwalt K (konkludent) genehmigt worden ist (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 66 mwN). Denn jedenfalls ist die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch den Bevollmächtigten selbst begründet worden; die Vorlage einer vom Kläger selbst, wenn auch "für" den Rechtsanwalt verfassten Schrift, genügt den Anforderungen nicht.

5

Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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