Beschl. v. 10.12.2014, Az.: B 8 SO 88/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 22.10.2014 - AZ: L 12 SO 164/14
SG Düsseldorf - AZ: S 28 SO 683/13
BSG, 10.12.2014 - B 8 SO 88/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 88/14 B
L 12 SO 164/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 28 SO 683/13 (SG Düsseldorf)
1. ..............................,
2. ..............................,
3. ..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Niederkrüchten,
Laurentiusstraße 19, 41367 Niederkrüchten,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2014 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die "Berufung der Klägerin" gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.3.2014 zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2014). Die Klägerin hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 5.11.2014 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegt; sie hat dabei Ansprüche auch für die beiden weiteren Kläger (ihre Familienangehörigen) geltend gemacht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann, wie das gesetzlich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise vorgeschrieben ist, wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Senatsschreiben vom 12.11.2014 hingewiesen worden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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