Beschl. v. 10.12.2014, Az.: B 8 SO 80/14 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Thüringen - L 8 SO 1266/14 B ER - 11.11.2014
SG Gotha - S 14 SO 3977/14 ER
BSG, 10.12.2014 - B 8 SO 80/14 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 80/14 S
L 8 SO 1266/14 B ER (Thüringer LSG)
S 14 SO 3977/14 ER (SG Gotha)
.................................,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Landkreis Weimarer Land,
Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda,
Antragsgegner und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22.9.2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, als unzulässig verworfen (Beschluss vom 11.11.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat selbst mit einem am 5.12.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben - ohne Unterschrift - gegen den Beschluss des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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