Beschl. v. 10.11.2014, Az.: B 10 ÜG 12/14 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 28.08.2014 - AZ: L 37 SF 360/13 EK AS
BSG, 10.11.2014 - B 10 ÜG 12/14 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 10 ÜG 12/14 S
L 37 SF 360/13 EK AS (LSG Berlin-Brandenburg)
........................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Land Brandenburg,
vertreten durch ...........................................,
Försterweg 2 - 6, 14482 Potsdam,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. November 2014 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 28.8.2014 dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seines Verfahrens vor dem LSG Berlin-Brandenburg (L 20 AS 1436/10) teilweise stattgegeben und ihm insoweit PKH gewährt, soweit seine Klage zur Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer auf eine Höhe von 1800 Euro gerichtet ist. Den über diese Summe hinausgehenden, auf eine Klage wegen Entschädigung gerichteten PKH-Antrag von ursprünglich 3700 Euro hat das LSG mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 5.10.2014 hat der Kläger "sofortige Beschwerde gegen den beschränkten PKH-Beschluss" eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.
Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl
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